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Straßenreinigung

Die Reinigung der Gehwege und einiger Straßen im Stadtgebiet der Hansestadt Buxtehude ist durch die Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen. Dies umfasst auch die Reinigung des Gehweges von Laub. Es ist insbesondere dann unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

  • Was umfasst die Straßenreinigung und den Winterdienst?

    Grundsätzlich ist die Hansestadt Buxtehude für die verkehrsmäßige Reinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Dabei obliegt der Hansestadt die Organisation darüber, dass die Benutzung der Verkehrsflächen möglichst gefahrlos erfolgen kann.

    Der Umfang der Maßnahmen richtet sich nach der Bedeutung einer Straße, ihrer Lage und Örtlichkeit sowie nach Verkehrsaufkommen und Verkehrszusammensetzung unter Berücksichtigung besonderer Gefahrenumstände.

    Die Straßenreinigung umfasst die Beseitigung von Verunreinigungen von den Fahrbahnen der Straßen sowie den Gehwegen und kombinierten Geh- und Radwegen. Zu den Verunreinigungen zählen u.a. Laub, Äste, Unkraut, Scherben, Ölspuren oder Unrat.

    Der Winterdienst umfasst vorrangig das Schneeräumen und Bestreuen auf Fahrbahnen, Wegen, Fußgängerüberwegen und gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte. Über den Einsatz des Winterdienstes wird je nach Wetterverhältnissen entschieden. Die Daten zur aktuellen Wetterlage werden täglich angefordert. Dazu besteht für die Wintermonate ein besonderer Bereitschaftsdienst.

    Die Ausführung des Winterdienstes erfordert die Aufstellung eines Räum- und Streuplanes, in dem die zu sichernden Verkehrsflächen nach dem Grad der Dringlichkeit ihrer Sicherung aufgeführt sind. Das Ausmaß des Winterdienstes orientiert sich dabei nicht zwangsläufig an der Häufigkeit der Straßenreinigung, die Einsatzpläne werden vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erstellt. Vorrangig ist der Winterdienst daher in Straßen und Straßenabschnitten mit hoher Verkehrsbedeutung und an gefährlichen Stellen durchzuführen.

    Die Straßenreinigung und der Winterdienst für die Fahrbahnen von Straßen und Gehwegen sowie kombinierten Geh- und Radwegen können von der Kommune auf die Grundstückseigentümer übertragen bzw. diesen auferlegt werden, soweit die Verkehrsverhältnisse dies zulassen. In der Regel erfolgt eine differenzierte Zuteilung der Reinigungspflichten, so dass z.B. Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege sowie Fahrbahnen mit geringerer Verkehrsbedeutung von den Grundstückseigentümern zu reinigen und der Winterdienst durchzuführen ist. Hingegen werden Fahrbahnen von Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung durch die Kommune gereinigt bzw. der Winterdienst ausgeführt. Die Entscheidung darüber, wer für die Reinigung oder den Winterdienst verantwortlich ist, trifft die Hansestadt Buxtehude und regelt dies durch Satzung und/oder Verordnung.

  • Wie ist die Straßenreinigung in der Hansestadt Buxtehude geregelt?
    1. Straßenreinigungssatzung mit der Anlage Straßenverzeichnis:
      Die Straßenreinigungssatzung regelt die grundsätzliche Verantwortung für die Reinigung und den Winterdienst der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
      Die Reinigung und der Winterdienst der Gehwege sowie der kombinierten Geh- und Radwege werden dabei grundsätzlich den Grundstückseigentümern übertragen.
      Für einen Großteil der öffentlichen Straßen übernimmt die Hansestadt Buxtehude die Reinigung bzw. den Winterdienst der Fahrbahnen auch weiterhin gegen Erhebung von Gebühren.
      Ob die Reinigung bzw. der Winterdienst der Fahrbahn einer Straße durch die Hansestadt Buxtehude durchgeführt wird und nach welcher Reinigungs- oder Winterdienstklasse diese gereinigt wird, ist aus der Anlage Straßenverzeichnis ersichtlich. Die Reinigung bzw. der Winterdienst der Fahrbahnen von Straßen, die nicht von der Hansestadt Buxtehude ausgeführt wird, wird den Grundstückseigentümern übertragen.

    2. Straßenreinigungsgebührensatzung:
      Sofern die Hansestadt Buxtehude die Reinigung bzw. den Winterdienst der Fahrbahn einer Straße übernimmt, werden von den Grundstückseigentümern Gebühren erhoben. Welche Grundstückseigentümer (z.B. Anlieger/Hinterlieger) gebührenpflichtig sind, nach welchem Maßstab und in welcher Höhe die Gebühren verteilt werden sowie weitere Definitionen sind in der Straßenreinigungsgebührensatzung geregelt.

    3. Straßenreinigungsverordnung:
      Für die zur Reinigung bzw. Winterdienst verpflichteten Grundstückseigentümer finden sich in der Straßenreinigungsverordnung Bestimmungen nach der Art und dem Umfang für die Ausführung der Reinigung bzw. den Winterdienst auf Fahrbahnen und den Gehwegen sowie kombinierten Geh- und Radwegen.

    Reinigungspflicht für Anlieger und Hinterlieger (mit Beispiel)
    Bisher wurde ausschließlich dem Anlieger (A) die Reinigung sowie Ausführung des Winterdienstes für den vor seinem Grundstück verlaufenden Straßen- bzw. Gehwegabschnitt auferlegt. Nunmehr bilden Anlieger (A) sowie die Hinterlieger (B-E) eine Reinigungseinheit, ihnen allen wird eine wechselnde Reinigungspflicht auferlegt. Die Verantwortlichkeit für Reinigung und den Winterdienst wechselt nun von Woche zu Woche, jährlich neu beginnend mit dem ersten Sonntag im Jahr bei (A) und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger (B, C, …).

    Wechselnde Reinigungspflicht

Eine ausführliche Broschüre findet sich zum Download hier: Informationsbroschüre Straßenreinigung_2021_02_03.pdf

Ein Flyer zur Straßenreinigungspflicht findet sich zum Download hier: SBB_Flyer_StrRein_Web.pdf

Städtische Betriebe Buxtehude, Apensener Str. 196, 21614 Buxtehude